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Grabstellennutzung

Friedhof St.Valentin mit Pfarrkirchturm
Grabstellennutzung

Erwerb des Grabstellennutzungsrechts

Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für 10 Jahre eingeräumt (Ausnahme: Grüfte, 30 Jahre). Nach Ablauf dieser Frist, kann das Nutzungsrecht um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Grabstellengebühren (Nutzungsrecht für 10 Jahre)

Familiengrab, einfach
Innliegend – EUR 220,00
Randgrab – EUR 270,00
Mauergrab – EUR 300,00

Familiengrab, doppelt
Innliegend – EUR 440,00
Randgrab – EUR 540,00
Mauergrab- EUR 600,00

Familiengrab, dreifach
Innliegend – EUR 540,00
Randgrab – EUR 770,00
Mauergrab – EUR 900,00

Urnennische
für 2 Urnen – EUR 400,00
1 weitere Urne – EUR 100,00
Neuanlagegebühr – EUR 80,00

Die Urnennischen unseres Friedhofs sind für den Belag mit zwei Urnen ausgelegt; soll eine dritte Urne aufgenommen werden, muss auf schlanke Urnenmodelle zurückgegriffen werden.

Im Falle einer Beerdigung vor Ablauf des Grabstellennutzungsrechts wird dieses automatisch auf 10 Jahre ab Beerdigungsdatum verlängert, um die vorgeschriebene Ruhefrist zu gewährleisten.
Eine entsprechende Gebührennote wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung zugesandt. Die im Rahmen der Beerdigung angehäuften Blumenarrangements werden nach Ablauf einer angemessenen Frist von der Friedhofsverwaltung entfernt.

Pflege und Instandhaltung der Grabstelle

Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Grabstelle spätestens 6 Monate nach Beisetzung bzw. Erwerb des Nutzungsrechts der Würde des Friedhofs entsprechend gärtnerisch gestaltet und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird. Dabei ist zu beachten:

  • Das Setzen von Bäumen und Sträuchern ist ohne Bewilligung der Friedhofsverwaltung verboten. Die Bepflanzung von Grabstellen darf nur innerhalb der Einfassung vorgenommen werden.
  • Verwelkte Blumen und Kränze sowie Gräser im Umkreis der Gräber sind rechtzeitig zu entfernen und auf dem vorgesehenen Abraumplatz abzulagern.
  • Bitte beachten Sie die Mülltrennung! Gestecke sind von nicht kompostierbaren Anteilen (Kunststofftöpfen oder -schalen, Grablichtern, Folien, Draht, Steckschwämmen etc.) zu trennen und sortenrein zu entsorgen.
  • Die Hauptwege des Friedhofs werden von der Friedhofsverwaltung instand gehalten. Für die Instandhaltung der direkt an seine Grabstelle anschließenden Nebenwege hat der Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
  • Arbeiten externer Firmen (Steinmetze etc.) müssen ausnahmslos vorab bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden.
  • Grabdenkmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  • Grabdenkmäler und Grabzeichen sind vom Nutzungsberechtigten stets in gutem Zustand zu erhalten.
    Der Grabinhaber ist für alle Schäden haftbar, die infolge seines Verschuldens durch Umfallen eines Grabmales bzw. Abstürzen von Teilen desselben verursacht wurden.
Übertragung des Nutzungsrechts

Um Zuweisung einer bestimmten Grabstelle ist bei der Friedhofsverwaltung anzusuchen. Das Nutzungsrecht wird durch Eintragung in das Gräberbuch und Erlag der vorgeschriebenen Gebühr erworben.

Das Nutzungsrecht steht demjenigen zu, der die Grabstellengebühr (Erneuerungsgebühr) entrichtet hat. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf dessen Erben über. Die Erben sind verpflichtet den Übergang des Nutzungsrechts der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben. Hat ein bisher Alleinnutzungsberechtigter mehrere Erben, so ist ein Bevollmächtigter für die Ausübung des Nutzungsrechts zu bestimmen.
Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig.

Kontakt zur Friedhofsverwaltung:

Peter-Johann-Platz 1
2632 St. Valentin – Landschach
kanzlei@pfarre-st-valentin.at
02630/37218